Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 225
Nach Gewicht
- BSG, 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 RArbeitslosengeld: Anforderungen an die Hinweispflicht der Bundesagentur für Arbeit bei einem Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG NRW, 15.08.2001 – L 12 AL 52/00
- LSG NRW, 21.03.2001 – L 12 AL 114/00
- SG Freiburg, 27.01.2004 – S 9 AL 261/03
- BSG, 29.08.2002 – B 11 AL 87/01 RZitiert von 11
- BSG, 04.09.2001 – B 7 AL 84/00 RZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 4/24 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit - Sperrwirkung - Ablehnung der Erwerbsminderung durch Rentenversicherungsträger - fehlende subjektive Verfügbarkeit - individuelles LeistungsvermögenZitiert von 1
225 Entscheidungen zu § 137 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/137#abs-1 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/137#abs-2 (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.